Glossar

Immobilien-Glossar

Die wichtigsten Begriffe rund um Kaufgebot, Bieterverfahren, Notar und Finanzierung — kompakt erklärt.

A

Anbietungsvergleich

Maklertool für Verkäufer-Report

Vom Makler erstellte Übersicht aller eingegangenen Kaufgebote zu einer Immobilie. Dient dem Verkäufer als Entscheidungsgrundlage. Plattformen wie Kaufgebot.app generieren ihn automatisch.

Anti-Sniping

Auktions-Verlängerung bei Last-Minute-Geboten

Auktions-Regel, bei der die Endzeit automatisch verlängert wird, wenn kurz vor Ablauf ein neues Gebot eingeht. Verhindert Manipulation durch Last-Sekunden-Bots. Standard in Bieterverfahren.app.

Auflassung

Übereignungserklärung

Die in DE notwendige notariell beurkundete Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang am Grundstück (§ 925 BGB).

B

Bieterverfahren

Zeitlich begrenzte Auktion

Strukturierter Verkaufsprozess mit mehreren Interessenten, klarer Endzeit und Bieter-Wettbewerb. Unterscheidet sich vom Kaufgebot durch die Sichtbarkeit der Gebote untereinander und den Zeitdruck.

E

Energieausweis

Pflicht-Dokument für Verkauf

Gesetzlich vorgeschriebene Bescheinigung über den Energieverbrauch oder -bedarf eines Gebäudes. In DE seit 2014, in AT/CH ähnliche Regelungen.

Exposé

Verkaufsdossier zum Objekt

Vom Makler erstelltes Dokument mit allen relevanten Informationen zu einer Immobilie: Grundriss, Lage, Energieausweis, Preisvorstellung, Übergabetermin.

F

Finanzierungsbestätigung

Pre-Approval der Bank

Bescheinigung der Bank, dass ein Käufer grundsätzlich für eine bestimmte Summe finanziert werden kann. Unterscheidet ernsthafte Bieter von Schaulustigen.

G

Grundbuch

Öffentliches Register

Amtliches Verzeichnis aller Grundstücke und ihrer Eigentumsverhältnisse. Eigentumsübergang wird erst mit Grundbucheintrag rechtswirksam.

Grunderwerbsteuer

Steuer auf den Immobilienkauf

Einmalige Steuer beim Kauf einer Immobilie. In DE 3,5–6,5 % je nach Bundesland, in AT 3,5 %, in CH kantonale Handänderungssteuer 0–3,3 %.

Grundschuld

Sicherheit für die Bank

Im Grundbuch eingetragenes Recht der finanzierenden Bank, das die Immobilie als Sicherheit für das Darlehen reserviert. Wird zusammen mit dem Kaufvertrag notariell beurkundet.

K

Kaufanbot

Österreichischer Begriff — kann verbindlich werden

In Österreich gebräuchliche Bezeichnung für die schriftliche Kaufpreisangabe an den Verkäufer einer Immobilie. Wichtig: anders als das deutsche „Kaufgebot" und das schweizerische „Kaufangebot" wird ein Kaufanbot rechtlich bindend, sobald der Verkäufer es gegenzeichnet — es wirkt dann als Vorvertrag (§ 1 ABGB / § 433 ABGB). Vor der Gegenzeichnung kann es zurückgezogen werden.

Kaufangebot

Synonym für Kaufgebot (DE/CH-Gebrauch)

Im deutschen und schweizerischen Immobilienmarkt synonym zum Begriff Kaufgebot verwendet — gleiche Bedeutung, gleiche Rechtswirkung. In Österreich heißt der äquivalente Begriff Kaufanbot und hat eine abweichende rechtliche Wirkung (siehe dort).

Kaufgebot

Schriftliche Kaufpreisangabe

Strukturierte Mitteilung eines Interessenten an den Verkäufer / Makler einer Immobilie, zu welchem Preis und unter welchen Bedingungen er kaufen möchte. Unverbindlich bis zur notariellen Beurkundung.

Kaufpreis

Vereinbarter Verkaufsbetrag

Der zwischen Verkäufer und Käufer im notariellen Kaufvertrag festgelegte Betrag. Bei Mehrwertsteuer-pflichtigen Objekten zzgl. USt.

M

Maklerprovision

Vergütung des Maklers

Vom Käufer und/oder Verkäufer an den Makler zu zahlende Provision. Seit 2020 in DE max. 50 % je Partei (Bestellerprinzip bei WEG). In AT max. 3 % vom Käufer, in CH ortsüblich variabel.

N

Notarielle Beurkundung

Gesetzlich vorgeschrieben für Immobilienverkäufe

Zwingende Form für Immobilienkaufverträge in DACH (§ 311b BGB / § 1 ABGB / Art. 216 OR). Erst mit Beurkundung wird der Kaufvertrag rechtsverbindlich.

O

Off-Market

Diskreter Verkauf

Verkauf einer Immobilie ohne öffentliches Inserat — nur an ausgewählte Interessenten. Üblich bei Premium-Objekten oder sensiblen Verkaufsgründen (Scheidung, Erbschaft).

R

Reservierungsvereinbarung

Vorvertrag zwischen Bieter und Makler

Vereinbarung, mit der ein Makler eine Immobilie für einen Bieter „blockt". In DE rechtlich umstritten — nach BGH-Urteilen oft unwirksam, wenn nicht notariell beurkundet.

W

Wohnfläche

Berechnete Wohnfläche

Nach Wohnflächenverordnung (DE) bzw. ÖNORM B 1800 (AT) berechnete Fläche eines Objekts. Balkone und Terrassen zählen oft nur teilweise.

Tieferer Einstieg

Mehr Details und Praxis-Tipps zu jedem Thema findest du im Ratgeber.

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